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FG Nürnberg, 08.08.1984 - V 241/82 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- vereinsknowhow.de
§ 3 Nr. 26 EStG 1981
Aufwandsentschädigungen i. S. des § 3 Nr. 26 EStG sind nur bis zu einer Höhe von 2.400 DM im Jahr steuerfrei - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1985, 13
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 30.01.1986 - IV R 247/84
Vermutung - Nebenberufliche Tätigkeit - Aufwandsentschädigung - Selbständige …
Die Vorschrift des § 3 c EStG, nach der Ausgaben nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, kommt hier nicht zur Anwendung (ebenso FG München, Urteil vom 6. Juni 1984 IX 97/83 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 1985, 13, sowie Oberfinanzdirektion - OFD - München, Verfügung vom 19. April 1984 S 2121 - 19 St 21, Einkommensteuerkartei OFD München, EStG § 3 Nr. 26 Karte 1.2). - FG Hamburg, 30.08.1985 - V 93/84 Wenn hierunter auch Entschädigungen für Verdienstausfall und insbesondere Zeitverlust gerechnet werden (…Herrmann-Heuer-Raupach, a. a. O.), ist eine Abgrenzung zum Leistungsentgelt praktisch nicht möglich und wäre zudem Satz 2 überflüssig (FG Nürnberg, Urteil vom B. August 1984 V 241/82, EFG 1985, 13).
Wenn aber die Steuerfreiheit der Einnahmen bis zu 2.400 DM nur darin begründet ist, daß in dieser Höhe entsprechende BA bzw. WK vermutet werden, können diese Ausgaben nur dann und insoweit berücksichtigt werden, als sie den Freibetrag von 2.400 DM überschreiten (FG München, Urteil vom 6. Juni 1984 IX 97/83 E, EFG 1985, 13; Richter, FR 1980, 425; Birkenfeld, FR 1981, 601).
- BFH, 13.11.1987 - VI R 154/84
Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen für eine nebenberufliche Tätigkeiten
Das Finanzgericht (FG) gab in seiner in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 13 veröffentlichten Entscheidung der Klage teilweise statt. - FG Baden-Württemberg, 05.03.1986 - VII 59/82 Die Vorschrift wird überwiegend in der Weise verstanden, daß Einnahmen, auch wenn sie keine Aufwandsentschädigungen sind - z. B. Gehalt oder Vergütungen nach dem BAT - und den Betrag von 2.400 DM übersteigen, bis zu diesem Betrag als Aufwandsentschädigungen gelten (…Schmidt/Heinicke, a. a. O.;… Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O.;… Littmann/Bitz/Meincke, Das Est-Recht, 14. Aufl., § 3 Rdnr. 151; FG Nürnberg, Urteil vom B. August 1984 V 241/82, EFG 1985, 13).